Eine solche Wahrscheinlichkeit, dass er sich an einer terroristischen Vereinigung mitgliedschaftlich beteiligt hat, kann im Fall des Beschuldigten zur Zeit nicht bejaht werden; denn die in den bisherigen Ermittlungen aufgedeckten Indizien sprechen nicht hinreichend deutlich für eine mitgliedschaftliche Einbindung des Beschuldigten in die „militante gruppe“, sondern lassen sich ebenso gut in anderer Weise interpretieren.
Der Haftbefehl konnte schon aus diesem Grund keinen Bestand haben. Der 3. Strafsenat musste sich daher bei seiner Entscheidung nicht mit der Frage befassen, ob es sich bei der „militanten gruppe“ nach den Maßstäben der einschlägigen Strafvorschrift (§ 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB) tatsächlich um eine terroristische Vereinigung handelt. [Pressestelle Bundesgerichtshof]
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Die Haftbefehl-Begründung war lächerlich und basierte hauptsächlich darauf, daß Andrej NICHTS getan hat. Das war verdächtig genug um Haftbefehl zu erlassen. Erinnert irgendwie an „Krieg ist Frieden! Freiheit ist Sklaverei!“. Über die Vorgehensweise der „mg“ könnte man endlos debattieren. Über die der Bundeswehr, gegen die sich die Aktionen richteten, eher nicht.
Für die Einstellung aller Verfahren ist noch einiges an Arbeit zu leisten. Hoffentlich haben alle Beteiligten genug Kraft und Ausdauer.
Wir sind alle 129a!
WIr müssen mal wieder ein Bier trinken, Digger… bis dahin lade Dir talco herunter und genieße „Signor Presidente“…